AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Lieferung von Waren sowie- Werk und Dienstleistungen der Osnabrücker Werkstätten gGmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten anstelle sonst von den Vertragsparteien verwendeter Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden/Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich zu. Abweichende Vereinbarungen und Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/Kunden sind im Übrigen nur dann verbindlich, wenn sie von uns bestätigt worden sind. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden/Auftraggeber im Zusammenhang mit diesem Vertrag getroffen werden, sind in diesem Vertrag und unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Auftraggebers/Kunden die Lieferung/Leistungen an den Auftraggeber/Kunden vorbehaltlos ausführen. Die vorstehenden Ausführungen gelten jedoch nicht, wenn es sich um eine Regelung handelt, die uns begünstigt.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben gegenüber Unternehmern auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen gleicher Art Gültigkeit, ohne dass hierfür eine besondere Absprache oder nochmalige Aushändigung der Bedingungen erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber/Kunde bei Folgegeschäften nicht nochmals auf die Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.

(4) Spätestens mit Annahme der Leistung gelten diese Geschäftsbedingungen als angenommen.

 

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind hinsichtlich der Freistellung und Lieferfristen freibleibend. Unsere Angebote sind dementsprechend bis zum Zustandekommen des Vertrages unverbindlich.

(2) Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten enthaltenen Angaben sind unverbindlich und stellen keine Beschaffenheitsangaben im Sinne des Gesetzes dar. Etwas anderes gilt nur, wenn sie in einer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich anerkannt werden. Technische Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

(3) Mit der Bestellung der Ware/des Werkes/der Dienstleistung erklärt der Kunde uns gegenüber unbeschadet ihm gesetzlich zustehender oder nachfolgend eingeräumter Widerrufs-, Rücktritts- und Rückgaberechte, den Auftrag erteilen zu wollen.

(4) Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Der Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung unsererseits zu Stande.

(5) Bestellt der Kunde Ware oder Werk- bzw. Dienstleistungen auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.

(6) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

(7) Änderungen von Aufträgen können wir nur berücksichtigen, wenn die Kosten vom Kunden übernommen werden.

 

§ 3 Widerrufsbelehrung

(1) Im Fall eines bestehenden Widerrufsrechts werden wir darüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Vorgaben vollständig informieren.

(2) Wir weisen darauf hin, dass der Verbraucher unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung trägt, wenn nicht etwas anderes vereinbart wird.

§ 4 Preise und Zahlungen

(1) Unsere Preise gelten, sofern nichts anderes vereinbart worden ist, ab Lieferwerk. Gegenüber Verbrauchern schließen unsere Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer ein; gegenüber Unternehmern wird die gesetzliche Mehrwertsteuer hingegen zusätzlich berechnet. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen.

(2) Die Kosten für Verpackung, Versand, Versicherung und Zollgebühren werden dem Käufer/ Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Gegenüber Verbrauchern werden diese Kosten vor Vertragsabschluss gesondert aufgeführt.

(3) Preisänderungen/-anpassungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Kunde/Auftraggeber ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

(4) Ist der Kunde/ Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäß Ziffer 3 dieser Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 6 Wochen liegen.

(5) Bei Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die jeweiligen Preise bei gestiegenen Lohnkosten, Materialkosten, Transportkosten oder Erhöhung der marktmäßigen Einstandspreise angemessen zu erhöhen und an die Kostensteigerung anzupassen. Die Preiserhöhung muss 12 Wochen zum Quartalsende von uns gegenüber dem Kunden angekündigt werden. Dem Kunden wird in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, das binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung über die Preiserhöhung auszuüben ist.

(6) Wenn unsere Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden/Auftraggebers zu mindern, so sind wir berechtigt, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder sonstige Sicherheiten zu fordern.

(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde/Auftraggeber nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferfristen und Liefertermine

(1) Wird der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen verzögert, die vom Kunden zu vertreten sind, hat dieser die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu tragen. Wir werden nach unserer Wahl eine Pauschale oder die effektiven Kosten berechnen. Die Pauschale beträgt 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Die Pauschale ist auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt. Der Kunde ist berechtigt, geringere Kosten nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist sind wir außerdem berechtigt, anderweitig über den Lieferungsgegenstand zu verfügen und den Kunden/Auftraggeber mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

(2) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jeder Zeit berechtigt. Dem Kunden steht jedoch das Recht zur Zurückweisung einer Teilleistung dann zu, wenn ihm diese unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

(3) Jede von uns mitgeteilte Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung sowie der pünktlichen, ordnungsgemäßen Erfüllung aller fälligen Verpflichtungen des Bestellers.

(4) Eine Verbindlich vereinbarte Lieferfrist/Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden/Auftraggeber ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, Materialbeistellungen sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungswünsche des Kunden/Auftraggebers verlängern die Lieferzeit angemessen. Eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf im Falle der Lieferung von Waren die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

(5) Bei verfrühter Anlieferung der Materialbeistellung durch den Kunden/Auftraggeber hat der Kunde die entstandenen Kosten, insbesondere Lagerkosten zu tragen.

(6) Liefertermine/ Leistungstermine oder-fristen verschieben sich bzw. verlängern sich angemessen, wenn wir durch die höhere Gewalt, auf Grund von Arbeitskämpfen oder sonstiger nicht von uns zu vertretender Umstände an der rechtzeitigen Erbringung unserer Leistung gehindert sind. Für hieraus entstandene Schäden haften wir aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, ist der Käufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche stehen ihm nicht zu. Wir teilen Beginn und Ende der vorgenannten Hindernisse in wichtigen Fällen dem Kunden/Auftraggeber baldmöglichst mit.

(7) Ist die Liefer-/Leistungsverzögerung von uns zu vertreten, so ist der Kunde/Auftraggeber nach unserer vorherigen Aufforderung verpflichtet, innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung/Leistung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung/Leistung besteht. Erklärt der Kunde/Auftraggeber den Rücktritt, bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, wonach er uns zunächst eine angemessene Nachfrist setzen muss. Gibt der Kunde/Auftraggeber keine Erklärung uns gegenüber ab, so kann er bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nur pauschalen Schadensersatz verlangen. Die Pauschale beträgt 0,5 % für jede volle Woche der Verspätung, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

 

§ 6 Annullierungskosten/Verzug des Kunden

(1) Tritt der Kunde/Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Kunden/Auftraggeber ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die pauschale ist.

(2) Befindet sich der Kunde/Auftraggeber bereits in Verzug insbesondere auf Grund einer wirksamen Mahnung oder wegen Nichteinhaltung eines kalendarischen Zahlungstermins (i. S. d. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) so werden für jede weitere Mahnung 3,50 € in Rechnung gestellt.

(3) Der Verbraucher hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Unternehmer hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns gleichwohl vor, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.

(4) Bis zur vollständigen Bezahlung unserer Leistungen besteht an den Leistungsgegenständen, auch soweit es sich um Rohstoffe oder Waren des Kunden/Auftraggebers handelt, ein Zurückbehaltungsrecht. Die Regelungen über den Eigentumsvorbehalt an gelieferten Leistungsgegenständen gemäß § 8 bleiben unberührt.

(5) Gerät der Kunde/Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug oder erhalten wir unbefriedigende Auskunft über seine Zahlungsfähigkeit oder Vermögenslage, so können wir die Weiterarbeiten an laufenden Aufträgen einstellen und sofortige Vorauszahlung aller, auch der noch nicht fälligen Forderungen einschließlich gestundeter Beträge oder entsprechende Sicherheitsleistungen verlangen.

 

§ 7 Gefahrübergang und Abnahme

(1) Die Gefahr geht bei der Lieferung von Waren auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat.

(2) Ist bei einer Vereinbarung über die Lieferung von Waren die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand auf Wunsch des Kunden oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Regelung zum Gefahrenübergang beim Verbrauchsgüterkauf bleibt hiervon unberührt.

(3) Nimmt der Kunde die Ware nach Anzeige der Versandbereitschaft durch uns nicht ab oder befindet der Kunde sich mit der Erfüllung sonstiger Vertragspflichten in Verzug, sind wir berechtigt, nach angemessener Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Insoweit kann sie den tatsächlichen Schaden ersetzt verlangen oder eine Pauschale in Höhe von 5% des Rechnungsbetrages beanspruchen, sofern nicht der Käufer einen geringeren tatsächlichen Schaden nachweist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware und/oder an gelieferten Stoffen bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung aus dem Vertragsverhältnis vor. Gegenüber Unternehmern behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren oder Stoffen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache/ den Leistungsgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten durchzuführen.

(3) Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Klage gem. § 771 ZPO erhoben werden kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Ist der Kunde Unternehmer, darf er, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, die in unserem Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang ver- bzw. bearbeiten und veräußern. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist er nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.

(5) Der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware steht der Einbau in Grund und Boden in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.

(6) Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung in eigenem Namen, aber für unsere Rechnung treuhänderisch einzuziehen. Er ist verpflichtet, die eingezogenen Beträge gesondert zu verwahren und sie für die Tilgung unserer Kaufpreisforderungen zu verwenden. Daneben bleibt unsere eigene Einzugsbefugnis der abgetretenen Forderungen unberührt. Stehen dem Kunden in Ansehung der Vorbehaltsware Forderungen aus einem Versicherungsvertrag zu, so tritt er diese bereits jetzt an uns ab.

(7) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache oder der Werkleistung durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware oder Werkleistung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder verbunden, so erwerben wir das Eigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Faktura-Endbetrag einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware oder erbrachte Werkleistung.

(8) Wird die Ware oder Werkleistung mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware oder Werkleistung zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

(9) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (Sicherungsübereignung, Verpfändung) ist der Kunde nicht berechtigt.

(10) Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit dem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

(11) Erscheint die Verwirklichung unserer Ansprüche gefährdet, so hat der Kunde auf unser Verlangen die Vorräte an Vorbehaltsware mitzuteilen und deren Rücknahme zu ermöglichen. Wird der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.

(12) Bei Vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, gem. § 323 Abs. 1 BGB vom Vertrag zurückzutreten und die Ware zurückzunehmen. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 9 Gewährleistung

(1) Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Kauf-/ Werklieferungsverträgen

a) Ist der Käufer Unternehmer, leisten wir für Mängel der Waren zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist der Käufer Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Handelt es sich jedoch um eine geringfügige Vertragswidrigkeit, insbesondere nur um einen geringfügigen Mangel, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

b) Ist der Käufer Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware nur unsere Produktbeschreibung vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen daneben keine Vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.

c) Eine Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, wenn der Sachmangel auch nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch noch nicht beseitigt ist

d) Ist der Käufer Unternehmer, hat er offensichtliche Mängel der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Empfang schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt diese Anzeige, ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist die Rechtzeitige Absendung der Mängelrüge ausreichend. Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

e) Für den Fall, dass der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrage wählt, steht ihm daneben ein Schadensersatzanspruch wegen dieses Mangels nicht zu.

f) Für den Fall, dass der Kunde eine Mangelhafte Montageanleitung erhält, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Auch diese Verpflichtung besteht nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.

g) Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn der Kunde, der ein Unternehmer ist, uns den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat. Sofern der Kauf bzw. die Lieferung ein Bauwerk oder eine Sache betreffen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre. Schadensersatzansprüche verjähren, sofern uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Fall von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Unsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

(2) Ansprüche wegen Mängeln im Fall des Abschlusses von Werkverträgen

a) Für Mängel der Ware leisten wir als Auftragnehmer zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Neuherstellung. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

b) Sofern wir als Auftragnehmer die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Beseitigung des Mangels und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigern, die Nacherfüllung fehlschlägt oder sie dem Auftraggeber unzumutbar ist, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) und im Rahmen der Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.

c) Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln, die nicht ein Bauwerk bzw. ein Werk, das in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen hierfür besteht, verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Werkes, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Diese kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns als Auftragnehmer grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns als Auftragnehmer zurechenbarer Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Auftraggebers. Unsere Haftung als Auftragnehmer nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen des § 634a BGB.

(3) Regelungen zur Gewährleistung bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen: Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bzw. auf Schadensersatz verjähren in einem Jahr nach Erbringung der Dienste bzw. Ablauf des vereinbarten oder sonst vorgesehenen Leistungszeitraums, wenn der Auftraggeber ein Unternehmer ist. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verletzung des Lebens. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(4) Gegenüber Unternehmern werden im Fall von Gewährleistungsansprüchen Ein- und Ausbaukosten ausgeschlossen.

(5) Etwaige Garantien treten neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche. Sofern Garantien bestehen, werden wir darüber entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen informieren.

§10 Haftungsbeschränkungen

(1) Wir haften für entstehende Schäden lediglich, soweit diese auf Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder auf einem vorsätzlich oder grob fahrlässigen Verhalten durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

(2) Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist bei Verpflichtungen gegeben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst möglich macht oder auf deren Einhaltung der Kunde vertraut hat und vertrauen durfte.

(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Werden Betriebs-, Bedienung- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung bzw. Haftung, wenn nicht der Kunde eine substantiierte Behauptung widerlegt, dass erst durch diese Umstände der Mangel eingetreten ist.

§ 11 Rückgriff

(1) Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB kann der Käufer gegenüber uns nach Maßgabe des folgenden geltend machen: Der Kunde ist verpflichtet, uns über die Veräußerung der Waren an einen Verbraucher im Sinne der § 474 ff BGB zu unterrichten. Im Falle der Geltendmachung von Rechten nach § 439 BGB seitens des Verbrauchers hat der Kunde uns hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Bei der Weiterveräußerung der Ware an einen anderen Zwischenhändler ist der Kunde verpflichtet, diesem vorstehende Informationspflichten aufzuerlegen und erhaltene Informationen an uns weiterzuleiten.

(2) Wir werden bei Bekanntwerden der Geltendmachung von Nacherfüllungsansprüchen seitens des Verbrauchers nach ihrer Wahl Nacherfüllungsanspruch des Verbrauchers selbst erfüllen oder Verwendungsersatz im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB an den Kunden leisten.

(3) Ersatzfähig im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB sind außerdem nur die Aufwendungen der Nacherfüllung beim Verbraucher, nicht Schäden und Einbußen durch Geltendmachung anderer Rechte seitens des Verbrauchers.

§ 12 Unvorhergesehene Ereignisse

Im Falle nach Vertragsschluss eintretender und unvorhergesehener Ereignisse (z. B. höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Transportverzug, Betriebsstörung, Aussperrung etc.) sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der von uns ungeschulten Leistung erheblich verändern oder auf unser Unternehmen oder das Unternehmen unseres Lieferanten erheblich einwirken, und für den Fall sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der Besteller Schadensersatzansprüche hat.

§ 13 Datenschutz

Wir nehmen den Schutz Ihrer Daten sehr ernst. Details entnehmen Sie bitte unserer Datenschutzerklärung https://www.os-hho.de/impressum/datenschutzerklaerung/

§14 Online Streitbeilegung

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit. Sie erreichen diese unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist auch für den Fall ausdrücklich ausgeschlossen, dass eine Anwendung in Geschäftsbedingungen des Kunden vorgesehen ist.

(2) Sofern der Kunde/Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist Osnabrück.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Osnabrück, im April 2021

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